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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Reparaturbedingungen
der Raiffeisen Technik Mitte GmbH, Raiffeisen Technik Westküste GmbH, Raiffeisen Technik HSL GmbH, Raiffeisen Technik Ostküste GmbH, Raiffeisen Technik Nord-Ost GmbH, Raiffeisen Techni-Trak GmbH und Raiffeisen Technik RMF GmbH
(nachfolgend „Verkäuferin/Auftragnehmerin“ genannt)

 

1. Für alle Verträge der Verkäuferin/Auftragnehmerin mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde/Auftraggeber/Käufer) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden. Mündliche Nebenabreden im Zusammenhang mit Kaufverträgen sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.

Bei Reparaturaufträgen können Änderungen und Erweiterungen mündlich vorgenommen werden. Ein Reparaturauftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und gegebenenfalls Überführungsfahrten vorzunehmen. Bei nicht durchgeführtem Auftrag wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlsuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
– der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
– ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,
– der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder
– der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

2. Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung hinaus nicht selbstständig für Güte und sachgemäße Bauart der Maschine bzw. des Kaufgegenstandes nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers. Dem Käufer wurde durch Aushang der entsprechenden Bedingungen in den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder Übergabe dieser Bedingungen vor Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Verkäuferin wird jedoch – ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu übernehmen – die Garantieanträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der ihr insoweit obliegenden Sorgfalt entsprechend bearbeiten.

Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen. Die Verkäuferin haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken einsetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt gegenüber Unternehmern soweit gesetzlich möglich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Verkäuferin gesetzlich zwingend haftet (siehe hierzu Ziffer 3).

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.

Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, bei anderen als verbrauchbaren Sachen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit diese in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.

Beschädigungen auf dem Transport berechtigen die Verkäuferin nicht zur Annahmeverweigerung. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des HGB. Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ersatzansprüche des Kunden – insbesondere wegen mittelbarer Schäden und Vermögensschäden – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft,
– bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
– nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.

4. Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkäuferin/Auftragnehmerin liegen, zum Beispiel Krieg, Streik, Aufruhr, Sperrung der Verkehrswege, mangelnde Rohstoffzufuhr oder Betriebsstörungen, welche die Lieferung unmöglich machen, ferner bei Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung oder Lieferverzug durch Vorlieferanten, ist die Verkäuferin/Auftragnehmerin von ihrer Liefer-/Reparaturpflicht unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen befreit. Sie ist jedoch berechtigt, die Liefer-/Reparaturfrist bis zu drei Monaten zu verlängern. Der Kunde ist innerhalb dieser Frist zur Abnahme verpflichtet.

Sofern kein Fixtermin schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine als ca.-Angaben. Die Verkäuferin kann diese Termine um bis zu sechs Wochen überschreiten, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.

Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

5. Bei Lieferungen ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

6. Der Vertragsgegenstand bleibt – auch in seinen Einzelheiten – bis zur Erfüllung aller Forderungen der Verkäuferin (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten oder Saldoanerkenntnissen), die aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Verkäuferin bestehen oder künftig entstehen, im Eigentum der Verkäuferin oder des finanzierenden Kreditinstituts (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

Der Kunde hat die der Verkäuferin gehörenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern sowie die Versicherungsansprüche an die Verkäuferin abzutreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Eigentumsvorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer, ist dieser – gegen Abtretung der hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Eigentumsvorbehaltsware – berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher, darf dieser während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin nur mit deren schriftlicher Zustimmung über den Vertragsgegenstand verfügen – und dann nur mittels verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, untrennbar vermischt oder vermengt, wird die Verkäuferin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB Miteigentümerin der neuen einheitlichen Sache. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die Verkäuferin unentgeltlich.

Wird die Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren – ohne oder nach Weiterverarbeitung bzw. Verbindung – veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware. Die Abtretung umfasst auch Werklohnforderungen und sämtliche Nebenrechte. Eine anderweitige Abtretung solcher Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. § 354a HGB bleibt unberührt.

Ergänzend tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm im Zusammenhang mit der Eigentumsvorbehaltsware aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. unerlaubte Handlung) entstehen, sicherheitshalber in voller Höhe an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung hiermit an.

Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist – vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen – nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet; das Eigentum der Verkäuferin bleibt bestehen.

Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Verkäuferin behält sich daneben das Recht vor, die Schuldner selbst über die Abtretung zu informieren.

Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach eigener Wahl Sicherheiten freigibt, soweit deren Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

Die Verkäuferin sowie das finanzierende Kreditinstitut sind jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware zu besichtigen und Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen zu nehmen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen. Auf Verlangen ist der Unternehmer verpflichtet, der Verkäuferin die Namen der betroffenen Schuldner, die Höhe der Rechnungsforderungen sowie alle weiteren für die Rechte der Verkäuferin relevanten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.

Bei vertragswidrigem Verhalten oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden (z. B. Zahlungsverzug, Insolvenzantrag) ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die Abtretung der Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zu verlangen. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Von jeder Besitzänderung sowie von Eingriffen Dritter (Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme o. Ä.) sind die Verkäuferin und – nach Eigentumsübertragung – das finanzierende Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf Verlangen hat der Kunde die Ansprüche der Verkäuferin oder des finanzierenden Kreditinstituts auf eigene Kosten zu verfolgen.

Trotz Eigentumsvorbehalt trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware.

Wenn die Finanzierung oder Verrechnung durch einen Dritten erfolgt, tritt die Verkäuferin nach erfolgtem Eigentumsübergang ihre Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich aller Sicherungsrechte an den neuen Eigentümer ab. Das vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand wird zusammen mit dem Herausgabeanspruch auf den neuen Eigentümer übertragen.

7. Sofern Unternehmer Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und hierfür Abrechnungen erstellen, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit – insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz – zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen.
Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich.
Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

8. Pächter, die aufgrund des Pachtkreditgesetzes in der Fassung vom 5. August 1951 (BGBl. I S. 494) einen Pfandvertrag abschließen, haben die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstände – solange der Eigentumsvorbehalt besteht – im Pfändungsvertrag von der Verpfändung auszunehmen. Sie müssen diese Gegenstände einzeln und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufführen.

Ist bei Abschluss dieses Vertrages bereits ein Verpfändungsvertrag abgeschlossen, so hat der Kunde mit dem Pfandgläubiger unter Angabe der betreffenden Gegenstände zu vereinbaren, dass sich das Pfandrecht nicht auf diese Gegenstände erstreckt. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die entsprechende Vereinbarung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt wird.

9. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auch elektronisch abzurechnen (z. B. elektronische Rechnung gemäß § 14 UStG oder Rechnungen im elektronischen Format, etwa PDF). Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt.

Soweit keine besondere schriftliche Abrede zur Zahlung des Kaufpreises getroffen ist, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug zum in der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag zu leisten. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass – soweit gesetzlich zulässig – die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt.

Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges – auch bei Stundung – Verzugszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte und gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Verkäuferin kann einen weitergehenden Schaden sowie Mahn- und Einzugskosten geltend machen.

Skonto darf nur abgezogen werden, wenn die Verkäuferin dies im Einzelfall schriftlich zugesagt hat.

Wechsel, Schecks und sonstige Papiere kann die Verkäuferin oder das finanzierende Kreditinstitut zurückweisen. Werden sie angenommen, so geschieht dies stets nur zahlungshalber und gilt nicht als Barzahlung.

Ist Prolongation von Wechseln vereinbart, muss der Verlängerungswechsel unaufgefordert mindestens zwei Werktage vor Fälligkeit des Vorwechsels im Besitz der Verkäuferin oder des finanzierenden Kreditinstituts sein; andernfalls erlischt der Anspruch auf Prolongation.

Mehrere Kunden/Auftraggeber gelten als Gesamtschuldner.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, kann er nicht ausüben. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. In diesen Fällen kann die Verkäuferin ohne Nachfristsetzung die Erfüllung des Kaufvertrags ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

Bei Annahmeverzug kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern oder nach eigener Wahl verwerten, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung bedarf.

Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Kunden, kann die Verkäuferin sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und weitere Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden.

Erfüllungsort für die Lieferungen/Leistungen der Verkäuferin ist die jeweilige Außenstelle der Verkäuferin; Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz des finanzierenden Kreditinstituts, sofern keine Barzahlung an der Außenstelle erfolgt.

Für Geschäfte im kaufmännischen Verkehr oder bei Kunden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gilt der Sitz der Verkäuferin als ausschließlicher Gerichtsstand.

10. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

11. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

12. Nicht wiederverwendbare Verpackungen werden aufgrund besonderer Vereinbarung oder bei gesetzlicher Verpflichtung zurückgenommen.
Die Verpackungsrücknahmebedingungen der Verkäuferin sind unter folgendem Link einsehbar:
www.rw.net/muellruecknahme

Auf Anfrage können diese auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

13. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgeblich.

Download
  • Verkaufs-, Lieferungs- und Reparaturbedingungen der Raiffeisen Technik
    AGB_Technik_Raiffeisen_Waren_GmbH_Stand_2025.05.pdf
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    03.07.2025