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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Reparaturbedingungen der Raiffeisen Waren GmbH, Raiffeisen Technik Westküste GmbH, Raiffeisen Technik HSL GmbH, Raiffeisen Technik Ostküste GmbH, Raiffeisen Technik Nord-Ost GmbH und der Raiffeisen Technik RMF GmbH (nachfolgend "Verkäuferin/Auftragnehmerin" genannt)

  1. Für alle Verträge der Verkäuferin/Auftragnehmerin mit Unternehmern und Verbrauchern (Kunde/Auftraggeber/Käufer) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen  maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht angewendet werden. Mündliche Nebenabreden im Zusammenhang mit Kaufverträgen sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.
    Bei Reparaturaufträgen können Änderungen und Erweiterungen mündlich vorgenommen werden. Ein Reparaturauftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und gegebenenfalls Überführungsfahrten vorzunehmen. Bei nicht durchgeführtem Auftrag wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlsuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
    - der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
    - ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,
    - der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder
    - der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

  2. Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Bauart der Maschine bzw. des Kaufgegenstandes nach Maßgabe der Garantiebedingungen des Herstellers. Dem Käufer wurde durch Aushang der entsprechenden Bedingungen in den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder Übergabe dieser Bedingungen in den Geschäftsräumen der Verkäuferin oder Übergabe dieser Bedingungen vor Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Verkäuferin wird jedoch ohne hierdurch eine eigene Verpflichtung zu übernehmen, die Garantieanträge mit dem jeweiligen Hersteller im Rahmen der ihr insoweit obliegenden Sorgfalt entsprechend bearbeiten. Die Verkäuferin haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB, 1 Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Die Verkäuferin haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken einsetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat. Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt gegenüber Unternehmern soweit gesetzlich möglich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Ausgenommen von diesem Gewährleistungsausschluss sind die Fälle, in denen die Verkäuferin gesetzlich zwingend haftet (siehe hierzu Ziffer 3.). Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Verkäuferin gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des HGB. Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen mittelbaren Schäden und Vermögensschäden, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

  3. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
    - in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
    - bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten
      Eigenschaft
    - bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    - nach dem Produkthaftungsgesetz.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  4. Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkäuferin/Auftragnehmerin liegen, zum Beispiel Krieg, Streik, Aufruhr, Sperrung der Verkehrswege, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen, die die Lieferung (Ersatzlieferung} unmöglich machen, ferner bei Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung oder bei Lieferverzug durch Vorlieferanten, ist die Verkäuferin/ Auftragnehmerin von ihrer Liefer-/Reparatur-Pflicht unter Ausschluss von Schadensersatz- und sonstigen Ersatzansprüchen befreit. Sie ist jedoch berechtigt, die Liefer-/Reparatur-Frist in diesem Falle bis zu drei Monaten zu verlängern. Der Kunde/Auftraggeber ist innerhalb dieser Frist zur Abnahme verpflichtet. Sofern kein Fixtermin fest, schriftlich vereinbart wurde, gelten die genannten Liefertermine nur als ca.-Angaben. Die Verkäuferin kann die Liefertermine in diesen Fällen um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass der Kunde seinerseits vom Vertrag zurückgetreten oder Schadenersatz fordern kann. Die Verkäuferin ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

  5. Bei Lieferung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

  6. Die verkauften Gegenstände, auch in ihren Einzelheiten, bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten sowie bezüglich Schäden, auch bis zur Einlösung etwa gegebener Zahlungsmittel (Schecks oder Wechsel} Eigentum der Verkäuferin oder des finanzierenden Kreditinstitutes. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Tilgung der Forderung bestehen und geht auch nicht durch Aufnahme der Forderung in eine lfd. Rechnung oder in anderer Weise oder durch Saldoanerkenntnis unter. Während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin darf der Kunde über die Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Fall durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt.

    Von jeder Besitzänderung sowie von Pfändungen von dritter Seite ist die Verkäuferin und nach erfolgtem Eigentumsübergang auf das finanzierende Kreditinstitut dieses auf schnellstem Wege durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Dem Beauftragten der Verkäuferin oder des finanzierenden Kreditinstitutes ist die jederzeitige Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gestattet. Soweit die im Eigentum
    der Verkäuferin stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch genehmigte Weiterveräußerung oder Einbau in den Besitz oder das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Kunde schon hiermit alle daraus erwachsenen Ansprüche gegen Dritte einschließlich etwaiger Werklohnforderungen und Nebenrechte an die Verkäuferin ab. Der Kunde kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäuferin ist die jederzeitige Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet. Trotz Eigentumsvorbehalt trägt der Kunde die Gefahren des Untergangs und der Verschlechterung der Gegenstände. In allen Fällen, in denen die Finanzierung oder die Verrechnung durch einen Dritten erfolgt, tritt die Verkäuferin ihre Rechte aus dem Kaufvertrag einschl. aller Sicherungsrechte an den Dritten ab. Sie überträgt in allen Verkaufsfällen das vorbehaltene Eigentum an dem Kaufgegenstand unter Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen den Kunden auf den Dritten. Der Kunde hat die der Verkäuferin gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

  7. Sofern Unternehmen Lieferungen oder Leistungen an bzw. für die Verkäuferin erbringen und diese hierfür Abrechnungen erstellt, hat der Unternehmer die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Erhält die Verkäuferin innerhalb dieser Frist keine Mitteilung durch den Unternehmer, ist der von der Verkäuferin ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

  8. Pächter, die aufgrund des Pachtkreditgesetzes in der Fassung vom 5. August 1951 (BGBI. I.S. 494) einen Pfandvertrag abschließen, haben die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenstände, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, in dem Pfändungsvertrag von der Verpfändung auszunehmen. Sie müssen diese Gegenstände einzeln und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufführen. Ist bei Abschluss dieses Vertrages ein Verpfändungsvertrag abgeschlossen, so hat der Kunde mit dem Pfandgläubiger unter Angabe der betreffenden Gegenstände zu vereinbaren, dass sich das Pfandrecht auf diese Gegenstände nicht erstreckt. Er hat dafür zu sorgen, dass die betreffende Vereinbarung bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt wird.

  9. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Soweit nicht eine besondere schriftliche Abrede bezüglich der Zahlung des Kaufpreises getroffen wird, sind sämtliche Zahlungen netto ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben oder aufgrund der in der Rechnung angegebenen Zahlungsziele als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Kunden das Basis- oder Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Lastschrift erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, auch bei Stundung, Verzugszinsen zu zahlen. Als Mindestzinssatz gelten 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als vereinbart. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin kann einen eventuellen weiteren Schaden, ferner Mahnkosten, Einzugskosten und dergleichen berechnen. Skonto abzuziehen ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Verkäuferin-/Auftragnehmerin dies für den Einzelfall schriftlich zugesagt hat. Wechsel, Schecks und sonstige Papiere kann die Verkäuferin/Auftragnehmerin oder das finanzierende Kreditinstitut zurückweisen. Werden sie hereingenommen, so geschieht das stets nur zahlungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Ist Prolongation von Wechseln vereinbart, muss der Verlängerungswechsel unaufgefordert mindestens zwei Werktage vor der Fälligkeit des Vorwechsels im Besitz der Verkäuferin/Auftragnehmerin oder des finanzierenden Kreditinstituts sein. Andernfalls erlischt für den Kunden der Anspruch auf Prolongation. Mehrere Kunden/Auftraggeber gelten als Gesamtschuldner. Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Verkäuferin nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Verkäuferin bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die Verkäuferin kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden kann die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden verwerten, ohne das es hierzu einer Ankündigung bedarf. Ändern sich die Besitzverhältnisse oder die Rechtsform des Unternehmens des Kunden, so kann die Verkäuferin die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden. Soweit nicht anders vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung der Verkäuferin/Auftragnehmerin der Ort, an dem sich die jeweilige Außenstelle der Verkäuferin/Auftragnehmerin befindet. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei der Verkäuferin/Auftragnehmerin oder deren Außenstellen geleistet wird. Für Geschäftsabwicklungen im kaufmännischen Verkehr oder bei Kunden, bei denen es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, gilt der Sitz der Verkäuferin/Auftragnehmerin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. 

  10. Wir erheben, speichern, verändern oder übermitteln personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen.

  11. Die Verkäuferin/Auftragnehmerin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

  12. Die Verkäuferin weist darauf hin, dass sämtliche restentleerte Verpackungen i. S. d. § 15 Abs. 1 VerpackG der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihr verwendeten Verpackungen in der jeweiligen verkaufenden Niederlassung bzw. dem jeweiligen Markt, durch die/den der Verkauf erfolgt ist, auf Kosten des Käufers, sofern dieser Unternehmer ist, zurückgegeben werden können. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, erfolgt die Rücknahme der vorbezeichneten Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe auf Kosten der Verkäuferin. Im Hinblick auf Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, hat der Käufer bei Verpackungsmengen über 5 m³ davon abweichend in jedem Fall die Abholung von über die nachfolgenden Kontaktdaten bei dem von der Verkäuferin beauftragten Dienstleister zur Entsorgung anzumelden: Reclay Systems GmbH, Telefon-Hotline: +49 221 580098 111, E-Mail: transportverpackungen@reclay-group.de. Dabei gelten die Abhol-/Übernahmebedingungen des durch die Verkäuferin beauftragten Dienstleisters. Etwaige Zusatzkosten, welche durch einen Verstoß des Käufers gegen die Abhol-/Übernahmebedingungen des Dienstleisters verursacht werden, gehen zu Lasten des Käufers. Die Verpackungsrücknahme erfolgt vorrangig zur Vorbereitung von Wiederverwendungs- und Recyclingzwecken.

Stand: 08/20

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