Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Baustoffe und Baumarktartikel sowie Werk- und Montageleistungen der Raiffeisen Waren GmbH
1. Geltungsbereich.
Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil für alle derzeitigen und künftigen mündlich oder schriftlich geschlossenen Verträge zwischen der Verwenderin dieser Bedingungen (nachfolgend „Verkäuferin“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Unternehmer“) und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Verbraucher“; gemeinsam mit Unternehmern nachfolgend „Vertragspartner“) in Bezug auf das zugrundeliegende Bauvorhaben des Verbrauchers oder den Gewerbebetrieb des Unternehmers.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.
Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, deren Geltung wurde durch die Verkäuferin schriftlich anerkannt. Dies gilt auch, sofern die Bedingungen des Vertragspartners eine gleichlautende Klausel enthalten sollten.
2. Nebenabreden.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhaltes aufgrund individueller Absprachen sind formlos möglich. Sonstige Anzeigen oder Erklärungen von Unternehmern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für Anzeigen und Erklärungen von Verbrauchern genügt grundsätzlich die Textform, sofern nicht für den zugrundeliegenden Vertrag durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
3. Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss.
Sofern nicht anderweitig gekennzeichnet, sind sämtliche Angebote der Verkäuferin freibleibend und unverbindlich. An Angebote zum Vertragsabschluss hält sich der Vertragspartner wiederum zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Verkäuferin die Bestellung durch Auftragsbestätigung oder Lieferung innerhalb dieser Frist annimmt oder sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass der Vertragspartner länger an sein Angebot gebunden sein will. Beanstandungen an der Auftragsbestätigung sind durch Unternehmer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach deren Zugang, geltend zu machen.
Sofern ein mündlich oder fernmündlich abgeschlossener Vertrag durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt wird, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Unternehmer diesem nicht unverzüglich widerspricht.
Sofern Nebenarbeiten und Zusatzleistungen, insbesondere Aufmaß, Demontage, Entsorgung, Maurer-, Schweiß,- Schlosser-, Stemm-, Putz-, Zimmermanns-, Maler-, Elektro- oder Erdarbeiten, nicht explizit im entsprechenden Montageangebot aufgeführt sind, sind diese nicht im Angebotspreis enthalten.
Die Verkäuferin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorg-falt den Kaufgegenstand unverschuldet nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhält. Die Verkäuferin wird den Vertragspartner unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.
Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Katalogen o. Ä. entfalten keine Rechtswirkung und sind für die Verkäuferin insofern nicht bindend.
4. Preise, Umsatzsteuer.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen umsatzsteuerlichen Regelungen. Etwaige Umsatzsteueranpassungen sowie die Erhebung bzw. Anpassungen etwaiger sonstiger Abgaben und Zölle werden von der Verkäuferin entsprechend berücksichtigt.
Bestätigte Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag und entfalten keine Verbindlichkeit in Bezug auf etwaige Folgeverträge.
Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Preis- und Mengenberechnung zu dem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren berechnet.
Den Preisen liegen die der Verkäuferin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Herstellungs- und Verkaufskosten sowie Preise des/der jeweiligen Vorlieferanten zugrunde. Nach Vertrags-schluss erfolgte Energiekosten-, Lohnkosten- und/oder Materialkostenänderungen-, und dergleichen, auch bei betroffenen Vorlieferanten, können gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Preisklauselgesetzes und den Regelungen der §§ 305 ff. BGB zu einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Prei-ses führen. Das Recht zur Geltendmachung eines Preisanpassungsverlangens steht sowohl der Verkäuferin als auch dem Verbraucher zu, sofern die Leistung der Verkäuferin nicht aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen erst nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin erfolgt. Die Verkäuferin wird dem Vertragspartner vor einer Preisanpassung die Kostenelemente mitteilen, wel-che Auswirkungen auf den vereinbarten Preis haben. Gleiches gilt, sofern der Verbraucher eine entsprechende Mitteilung von der Verkäuferin verlangt. Im Falle eines Verbrauchervertrages kann eine Preisanpassung im Übrigen nur erfolgen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung min-destens vier Monate verstrichen sind. Erhöht die Verkäuferin den Preis, steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Dieses muss durch den Vertragspartner binnen zwei Wochen ab Kenntnis von der Preiserhöhung gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht werden, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Verkäuferin maßgeblich für die Fristwahrung ist. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt aufgrund der Preiserhöhung ausgeschlossen.
Verträge über Schüttgut werden auf Grundlage des Preises pro Kubikmeter (m³) oder des Preises pro Tonne (t) und der bestellten Menge geschlossen. Der Endpreis von Schüttgut berechnet sich anhand der tatsächlich angelieferten Menge. Die gelieferte Menge kann bis zu 10 % von der bestell-ten Menge abweichen, ohne dass dem Vertragspartner hierdurch Ansprüche gegenüber der Ver-käuferin entstehen. Eine etwaige Mehr- oder Minderlieferung ist vielmehr auf Basis des vereinbarten m³/t-Preises zu berechnen und zu bezahlen.
Für Montage und Werkleistungen kann eine von den Materialkosten gesonderte Position in Rech-nung gestellt werden.
Ein eventuell vereinbarter Skonto, ein etwaig gewährter Rabatt oder dergleichen werden nicht ge-währt, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung vorangegangener Rechnungen in Verzug befindet.
Etwaige Gutschriften und/oder Erstattungen erfolgen nur bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen.
Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und bei Vorliegen einer ausdrücklichen Verein-barung entgegengenommen. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Verkäuferin, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig.
5. Pfandpaletten.
Für Europaletten erhebt die Verkäuferin einen Betrag von 25,00 € netto pro Palette. Bei frachtfreier und unbeschädigter Rückgabe erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 22,00 € netto zu Gunsten des Vertragspartners. Die Differenz von 3,00 € netto pro Palette ergibt sich aus den Handlingskosten. Hinsichtlich der Preise für andere Paletten wird auf die in den Verkaufsräumen aushängenden Listen der Verkäuferin verwiesen.
6. Fälligkeit, Zinsen, Abrechnung.
Soweit nicht eine besondere schriftliche Zahlungsabrede zur Regulierung des Kaufpreises getroffen wurde, sind sämtliche Zahlungen ohne Abzug an dem Tag zu leisten, der in der Rechnung als Fälligkeitstag angegeben ist oder aufgrund des in der Rechnung angegebenen Zahlungsziels als Fälligkeitstag zu bestimmen ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto der Verkäuferin.
Verzugszinsen sind auch im Falle einer Stundung zu zahlen. Das Recht zur Geltendmachung wei-terer Schäden bleibt davon unberührt.
Bei Stellung eines Insolvenzantrages durch und für den Vertragspartner, unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Vertragspartner, endgültiger Zahlungsverweigerung durch den Vertragspartner, Nichteinhaltung von Wechsel- oder Scheckhingaben oder -verbindlichkeiten oder Zahlungsrückständen von mehr als 14 Tagen sowie in den Fällen, in denen der Verkäuferin nach der Auslieferung Tatsachen bekannt werden, die die Sicherheit für ihre Forderungen gegen den Vertragspartner zweifelhaft erscheinen lassen, ist der gesamte Kaufpreisrest ohne Mahnung sofort fällig. Der Verkäuferin steht es alternativ frei, gemäß § 323 Abs. 2 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann die Verkäuferin den Vertragsgegenstand sowie Ersatz aller damit einhergehen-den Kosten und Entschädigungen für die Wertminderung des Vertragsgegenstandes, die Montage und sonstige Auslagen verlangen. Alternativ hat die Verkäuferin das Recht, den Vertragsgegenstand an sich zu nehmen und für Rechnung des Vertragspartners nach freier Verfügung und ohne Frist-setzung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös dient vorrangig dem Ausgleich der beste-henden Forderungen der Verkäuferin. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden be-hält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor. Bei Besitz-, Geschäfts- oder Firmenänderung kann die Verkäuferin ebenfalls sofortige Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge verlangen.
Sofern zum Ausgleich der Rechnungen durch den Vertragspartner das SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren genutzt wird, vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass, soweit gesetzlich zulässig, die Vorabankündigung spätestens einen Kalendertag vor der jeweiligen Last-schrift erfolgt.
Soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für den Vertragspartner zumutbar ist, werden Zahlungseingänge auf die älteste Forderung verrechnet.
Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen auch dann auf elektronischem Weg (d. h. mittels elektronischer Rechnung i. S. d. § 14 UStG oder sonstiger Rechnung im elektronischen Format, z. B. PDF-Format) abzurechnen, wenn hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Rechnung wird per E-Mail übermittelt.
Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prü-fen. Beanstandungen sind der Verkäuferin binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt anzuzeigen. Nach fruchtlosem Fristablauf können seitens des Unternehmers keine Beanstandungen geltend ge-macht werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Korrektur der Umsatzsteuer sind davon ausgenommen. Das Recht der Verkäuferin zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche bleibt bei Verletzung der Mitteilungspflicht unberührt.
7. Montageleistungen.
Für die Montage erforderliche Vorleistungen und planerische Tätigkeiten sind vom Vertragspartner zu erbringen.
Unvorhersehbare Montageerschwernisse sind gesondert nach den am Tag der vereinbarten Mon-tage gültigen Sätzen zu vergüten.
Sollte eine vereinbarte Montageleistung ohne Verschulden der Verkäuferin nicht vollständig erfolgen können, hat die Abnahme in Bezug auf die Teilmontage zu erfolgen und die auf diese entfallende Vergütung ist vollständig zu zahlen.
Der Verkäuferin steht es frei, sich zur Erfüllung etwaiger Montageverpflichtungen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu bedienen.
Der Vertragspartner hat die Verkäuferin bei der Ausführung etwaiger vereinbarter Montageleistun-gen in erforderlichem und zumutbarem Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat er, soweit nicht anderweitig vereinbart, der Verkäuferin auf seine Kosten Gerüste und Hebevorrichtungen, Beleuch-tung, Betriebskraft, Wasser sowie Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse am Montage-ort bereitzustellen sowie sonstige für eine ungehinderte Leistungserbringung durch die Verkäuferin erforderlichen Gegebenheiten am Montageort herzustellen. Bei positiver Kenntnis hat der Vertrags-partner eigenständig und auf eigene Kosten auf etwaige Gefahren am Montageort hinzuweisen so-wie für die Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Schäden, welche der Ver-käuferin durch die Nichteinhaltung dieser Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner entstehen (z. B. Fahrtkosten, Lohnkosten), hat der Vertragspartner der Verkäuferin zu ersetzen.
Widerspricht der Vertragspartner einem seitens der Verkäuferin mindestens sieben Kalendertage vorab konkretisierten Montagetermin nicht rechtzeitig, gilt dieser Termin als vereinbart.
8. Sicherheitsleistung.
Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluss Umstände (z. B. außer-gerichtlicher Vergleich, negative Bonitätsauskünfte, wesentliche Verschlechterung der Einkom-mens- und Vermögensverhältnisse des Vertragspartners etc.) bekannt, welche derselben die Si-cherheit für ihre Forderungen gegen den Vertragspartner zweifelhaft erscheinen lassen, kann die Verkäuferin die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Kommt der Vertragspartner einem solchen Ver-langen nicht binnen angemessener Frist nach, hat die Verkäuferin das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung.
Der Vertragspartner hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Ver-käuferin unbestritten sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit es auf demselben Vertrags-verhältnis beruht. Bei Mängeln kann der Vertragspartner unter Vorliegen der gleichen Vorausset-zungen die Zahlung nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zu-rückbehalten. Weitergehende Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen.
Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertrag an Dritte abzutreten, sofern das Abtretungsinteresse des Vertragspartners das schützenswerte Interesse der Verkäuferin nicht überwiegt.
10. Lieferung.
Die Verkäuferin hat das Recht Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
Ist Versand bzw. eine Lieferung vereinbart, erfolgt dies unter Beachtung der §§ 446 f., 475 Abs. 2 BGB auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch für Ware, welche aufgrund einer vereinbarten Montageleistung erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Verkäuferin montiert wird. Die vorbenannten Bestimmungen zum Gefahrübergang gelten auch, sofern die Lieferung durch die Verkäuferin erfolgt, bei frachtfreien Lieferungen oder wenn der Vertragsgegenstand direkt vom Vor-lieferanten der Verkäuferin an den Vertragspartner versandt/geliefert wird. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschädigung oder der Verlust der Kaufsache durch die Verkäuferin zu vertreten ist. Die Wahl des Transportweges und der Transportart obliegt der Verkäuferin.
Mehrkosten, welche daraus resultieren, dass der Vertragspartner die für eine Abnahme erforderli-chen Gegebenheiten nicht herbeigeführt hat, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, hat der Unternehmer der Verkäuferin den ent-sprechenden Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Geschieht dies nicht oder wird der Erlaubnis-schein dem Unternehmer wieder entzogen, erfolgt die Berechnung unter Berücksichtigung der je-weils geltenden Zoll- und Steuersätze.
Der Vertragspartner ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrecht-lich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerli-che Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er hat die Verkäuferin insofern von Steuer- und Zollabgaben freizustellen, welche aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse erhoben werden.
Etwaige notwendige oder gewünschte Transportversicherungen gehen zu Lasten des Vertragspart-ners.
Auf dem Transportweg entstandene Verluste oder Beschädigungen sind vom Vertragspartner oder einen von diesem beauftragten Dritten unmittelbar beim Transporteur zu reklamieren und vor Über-nahme des Vertragsgegenstandes bescheinigen zu lassen. Zur Annahmeverweigerung gegenüber der Verkäuferin berechtigen Transportschäden nicht.
Ist „Lieferung frei Baustelle“ vereinbart, gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mit einem Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mindestens 20 Tonnen befahr-bar sind. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Lieferung nach Wahl der Verkäuferin entweder mit einem kleineren Fahrzeug oder an eine vom Vertragspartner zu bestimmende, mit einem Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mindestens 20 Tonnen zu erreichende Abladestelle. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Das Abladen des Lieferfahrzeuges hat grundsätzlich durch den Vertragspartner zu erfolgen. Sollten die Mitarbeiter der Verkäuferin dennoch beim Abladen behilflich sein, geschieht dies nicht auf Risiko der Verkäuferin. Für Beschädigungen am Transportmittel, welche während des Abladens entstehen, haftet der Vertragspartner.
Ist das Abladen durch die Verkäuferin vereinbart, stellt diese dem Vertragspartner hierfür die Abla-dekosten gemäß Aushang in den einzelnen Niederlassungen oder die auf Anfrage übermittelten Kosten in Rechnung.
Nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen der Frachtkosten und dergleichen gehen zu Las-ten bzw. zu Gunsten des Vertragspartners.
Die für die Preisberechnung maßgebende Maß- oder Gewichtsfeststellung erfolgt am Sitz der ver-kaufenden bzw. ausführenden Lieferstelle der Verkäuferin.
11. Verpackung.
Kaufgegenstände werden zum Transport in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners zum Selbstkostenpreis verpackt.
Nicht wiederverwendbare Verpackungen werden aufgrund besonderer Vereinbarung oder bei Be-stehen einer gesetzlichen Verpflichtung zurückgenommen. Die Verpackungsrücknahmebedingun-gen der Verkäuferin sind unter dem folgenden Link einsehbar: www.rw.net/muellruecknahme. Auf Anfrage können diese auch in Papierform ausgehändigt werden.
12. Lieferfristen, Abrufaufträge.
Ein vom Vertragspartner gewünschter Leistungstermin kann von der Verkäuferin angemessen - im Zweifel bis zu vier Wochen - überschritten werden, ohne dass der Vertragspartner seinerseits vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz von der Verkäuferin fordern kann. Der Vertragspartner ist bei Überschreitung einer ausdrücklich und schriftlich zugesag-ten Frist oder bei Überschreitung eines gewünschten Leistungstermins um mehr als vier Wochen berechtigt, der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist – im Zweifel beträgt diese zwei Wochen - zu setzen. Verstreicht auch die Nachfrist erfolglos und hat die Verkäuferin die Leistungsverzögerung zu vertreten, kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch entsprechende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.
Die Verkäuferin hat die Leistungsverzögerung insbesondere nicht zu vertreten, wenn der Vertragspartner etwaige erforderliche Unterlagen, wie Genehmigungen und Freigaben, oder sonstige Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder wenn die Verkäuferin durch ihre eigenen Lieferanten nicht rechtzeitig und/oder vertragsgemäß beliefert wurde.
Sind Werk- oder Montageleistungen vereinbart, gelten die Leistungsfristen auch dann als eingehal-ten, wenn noch geringfügige Nacharbeiten erforderlich sind, welche die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtigen. Sind die von der Verkäuferin zu erbringenden Leistungen umfangreicher als zu-nächst angenommen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner in Absprache mit der Verkäuferin innerhalb angemessener Frist abzurufen. Ist die Lieferung auf Abruf in Teilmengen zu erbringen, hat der Vertragspartner in Absprache mit der Verkäuferin den Kaufgegenstand über den gesamten Ab-rufzeitraum jeweils innerhalb angemessener Frist zu jeweils ähnlichen Teilmengen abzurufen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, hat die Verkäuferin nach ihrer Wahl das Recht, die Zahlung für die jeweilige Teilmenge in voller Höhe zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurück-zutreten. Die Geltendmachung etwaiger durch den Annahmeverzug des Vertragspartners bedingter Mehraufwendungen oder weiterer Schäden behält sich die Verkäuferin daneben ausdrücklich vor.
13. Incoterms.
Bei Versand oder Überführung ins Ausland gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.
14. Abnahme.
Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Abnahmebereitschaft in Bezug auf die gesamte oder teilweise Montageleistung angezeigt worden ist. Erfolgt die Abnahme aus von der Verkäuferin nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt, sofern die Verkäuferin den Vertragspartner bei Anzeige der Abnahmebereitschaft darauf hingewie-sen hat. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Vertragspartner die erbrachte Leistung in Benutzung genommen hat. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, welche die Funktionsfähigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten der Abnahme trägt der Vertragspartner.
Im Falle vom Vertragspartner zu vertretenden Minderabnahmen können vereinbarte Mengenrabatte nicht berücksichtigt werden.
15. Höhere Gewalt.
Höhere Gewalt (z. B. Pandemie, Naturkatastrophen, Kriege), Arbeitseinstellung, Arbeitskämpfe, Aussperrung, Betriebsstörung, Transportstörungen, Fehlen wichtiger Materialien/Rohstoffmangel, Lieferverweigerungen oder Lieferstörungen der Lieferanten der Verkäuferin sowie unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Ereignisse ähnlicher Art entbinden jede Partei, so-weit sie die jeweiligen Umstände nicht zu vertreten hat und die andere Partei unverzüglich über das Vorliegen des störenden Ereignisses in Kenntnis gesetzt hat, für die Dauer des störenden Ereignis-ses von der Leistungspflicht, ohne dass der jeweils anderen Partei dadurch Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche entstehen. Sofern das störende Ereignis länger als sechs Wochen andauert, haben beide Vertragsparteien das Recht gegenüber der anderen Partei den Rücktritt vom zugrun-deliegenden Vertrag zu erklären.
16. Gewährleistung.
Die Verkäuferin garantiert über ihre gesetzliche Gewährleistung hinaus nicht selbständig für Güte und sachgemäße Bauart des Vertragsgegenstandes nach Maßgabe der Garantiebedingungen des/der Hersteller/s. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird die Verkäuferin die Garantieanträge des Vertragspartners an den/die jeweiligen Hersteller weiterleiten.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438, Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um einen Kaufvertrag über gebrauchte, bewegliche Sachen handelt, wird die Gewährleistung, soweit gesetzlich möglich, gegenüber Unter-nehmer ausgeschlossen und gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt. Die gesetzlichen Re-gelungen über Ablaufhemmungen und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
Die Gewährleistungspflichten der Verkäuferin entfallen, sobald ohne deren Einverständnis Verän-derungen (z. B. Reparaturen) am Vertragsgegenstand vorgenommen werden.
Gewährleistungsrechte bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere in Bezug auf Farbe und Ausführung, bei handelsüblich zulässigen und technisch unvermeidbaren Schwankungen in der Beschaffenheit und im Aussehen des Kauf-gegenstandes, bei unsachgemäßer Nutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen. Natürlicher Verschleiß, Rissbildung und Verziehen von Holz sind ebenfalls von der Gewährleistung ausge-schlossen. Dies gilt auch für Farbunterschiede, die besonders bei druckimprägnierten Hölzern und bei weiterer Farbbehandlung sowie Verarbeitung mit sonstigen Hölzern auftreten können.
Als Beschaffenheit des Kaufgegenstandes wird grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Händlers vereinbart. Öffentliche Äußerungen Dritter über Eigenschaften des Kaufgegenstandes, insbesondere durch Werbung oder bei der Kennzeichnung, werden insofern ausdrücklich nicht als Beschaffenheit vereinbart.
Handelsüblicher Bruch, Schwund u. Ä. wird in den Preis einkalkuliert und kann – soweit zumutbar – nicht beanstandet werden.
17. Mängelanzeige/Mängelrüge, Mängelansprüche.
Erfolgt die Anzeige eines offensichtlichen Mangels im Sinne der §§ 434, 633 BGB nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang des Vertragsgegenstandes bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde - maßgeblich ist der Eingang der Anzeige bei der Verkäuferin -, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Unternehmers in Bezug auf den betroffenen Mangel. Für Kaufleute gelten die einschlägigen Regelungen des Handelsgesetzbuches. Sofern die Verkäuferin dennoch Gewährleistungsansprü-che bei dem jeweiligen Vorlieferanten durchzusetzen versucht, erfolgt dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Der Unternehmer trägt die Beweislast für sämtliche Mangelanspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Nacherfüllung, steht der Verkäuferin das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu.
Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch als gescheitert. Dies gilt sowohl für Kaufverträge als auch für Werk- und Montageleistungen.
18. Schadenersatz.
Die Verpflichtung der Verkäuferin zur Leistung von Schadenersatz bezieht sich in jedweden Fällen ausschließlich auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbar entstandenen Schaden. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
19. Haftung.
Die Haftung der Verkäuferin einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ge-setzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei vorangegangener Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Beschränkung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden) oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn, sind unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Regelung ausgeschlossen.
20. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang.
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen der Verkäuferin (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten oder Saldoanerkenntnissen), die aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und der Verkäuferin bestehen oder künftig entstehen, im Eigentum der Verkäuferin (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Der Vertragspartner hat die der Verkäuferin gehörenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Eigentumsvorbehaltsware sind dem Vertragspartner nicht gestattet.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist dieser gegen Abtretung der hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Eigentumsvorbehaltsware berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, darf dieser während der Dauer des Eigentums der Verkäuferin nur mit deren schriftlicher Zustimmung über den Vertragsgegenstand verfügen und dann auch nur mittels verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, wird die Verkäuferin nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB Miteigentümerin an der einheitlichen Sa-che (dies gilt auch für mit Eigentumsvorbehaltsware der Verkäuferin errichtete Bauwerke). Eine Ver-arbeitung oder Umbildung erfolgt für die Verkäuferin als Eigentümerin der neuen Sache. Der Ver-tragspartner verwahrt das Miteigentum für die Verkäuferin unentgeltlich. Wird die Eigentumsvorbe-haltsware zusammen mit anderen nicht im Eigentum der Verkäuferin stehenden Waren ohne oder nach Weiterverarbeitung bzw. Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware. Die Abtretung umfasst auch etwaige Werklohnforderungen und sämtliche Nebenrechte. Eine andere Abtretung solcher Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. § 354 a HGB bleibt unberührt.
Ergänzend tritt der Vertragspartner auch bereits sämtliche im Zusammenhang mit der Eigentums-vorbehaltsware stehende Forderungen aus einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. unerlaubte Hand-lung) sicherheitshalber in vollem Umfang in Höhe des Nennwertes der unbeglichenen Eigentums-vorbehaltsware an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung bereits an.
Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet, wobei das Eigentum der Verkäuferin bestehen bleibt.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Verkäuferin behält sich daneben das Recht vor, die Schuldner selbst über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.
Der Vertragspartner kann verlangen, dass die Verkäuferin nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert den Nennwert der unbeglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Die Verkäuferin ist jederzeit zur Besichtigung der in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware und Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, befugt. Auf Verlangen ist der Unternehmer verpflichtet, der Verkäuferin die Namen seiner betroffenen Schuldner, die Höhe der Rechnungsforderungen sowie sonstige für die Geltendmachung der Rechte der Verkäuferin erforderlichen Auskünfte mitzuteilen und relevante Unterlagen an die Verkäuferin auszuhändigen.
Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens oder einer deutlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Vertragspartners (z. B. Zahlungsverzug, Insolvenzantrag) hat die Verkäuferin das Recht, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Eigentumsvorbehaltsware durch die Ver-käuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Eingriffe Dritter, wie Diebstahl, Pfändung, Beschlagnahme o. Ä. hat der Vertragspartner der Verkäuferin sofort mitzuteilen und auf ihr Verlangen auf seine Kosten gerichtlich zu verfolgen.
Trotz Eigentumsvorbehalt trägt der Vertragspartner die Gefahren des Untergangs und der Verschlechterung der Vorbehaltsware.
21. Rücknahme.
Der Vertragspartner kann der Verkäuferin unbeschädigte Ware in wiederverkaufsfähigem Zustand zum Rückkauf anbieten. Der Verkäuferin steht es frei, dieses Angebot ohne An-gabe von Gründen abzulehnen. Folgende Waren sind (mit Ausnahme der Fälle gem. § 439 Abs. 5 BGB) von der Rücknahme ausgeschlossen: Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurde (Kommissionsware), Ware mit begrenzter Haltbarkeit sowie Chargenartikel. In den Wintermonaten ist ferner die Rücknahme frostgefährdeter Ware ausge-schlossen. Ein etwaiger Rückkauf hat für die Verkäuferin fracht- und kostenfrei zu erfolgen. Die durch den Vertragspartner vorzunehmende Rücklieferung hat an das Baustofflager der verkaufen-den Betriebsstätte der Verkäuferin zu erfolgen. Die Verkäuferin berechnet dem Vertragspartner einen Pauschalabschlag von 20 % auf den ursprünglichen Kaufpreis für Lagermanipulation und sonstigen Aufwand, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Scha-den entstanden ist. Die Gutschrift der verbleibenden 80 % des ursprünglichen Kaufpreises erfolgt nach Vorlage der ursprünglichen Rechnung durch den Vertragspartner.
22. Erfüllungsort.
Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz der verkaufenden bzw. ausführenden Betriebsstätte der Verkäuferin.
Erfüllungsort für die Zahlungen des Vertragspartners ist der Sitz des finanzierenden Kreditinstitutes, soweit nicht Barzahlung bei der Verkäuferin oder deren Außenstellen geleistet wird. Mehrere Vertragspartner haften bei einem Sammelkauf als Gesamtschuldner.
23. Gerichtsstand.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, gilt der Sitz der Verkäuferin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand.
24. Anwendbares Recht.
Für alle Verträge zwischen dem Vertragspartner und der Verkäuferin gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
25. Daten.
Die Verkäuferin erhebt, speichert, verändert und übermittelt personenbezogene Daten unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter www.rw.net/datenschutz bereitgehalten.
26. Streitschlichtung.
Die Verkäuferin nimmt nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Stand 05/2025