Zum Hauptinhalt springen

EU Verordnung 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

am 01.02.2021 tritt die EU Verordnung 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft.

Demnach sind wir verpflichtet, vor jeder geschäftlichen Transaktion bzw. einmal jährlich folgende Informationen bei unseren Kunden abzufragen:

  • Ausweisdokument der Kontaktperson, die Ihre Firma gegenüber der Raiffeisen Waren GmbH repräsentiert (gemäß DSGVO werden wir die Kopie des Ausweisdokumentes nach Prüfung vernichten, Verarbeitung laut Personalausweisgesetz)
  • Geschäftsbereich, Firmenname, Firmenadresse
  • Voraussichtlicher Einsatzzweck der von Ihnen bei uns bezogenen Produkte

Daher müssen wir Sie um die Angabe der zur Abholung von Düngemitteln berechtigten Personen ihres Unternehmens bitten.
Das folgende Formular erlaubt Ihnen die einfache elektronische Übersendung der Erklärung. Wir bitten Sie um Ihre Rückantwort bius zum 15.02.2021.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen ohne diese Erklärung Produkte mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (siehe angehängte Warengruppen Aufstellung) ab Februar 2021 nicht mehr verkaufen und liefern dürfen.

Erklärung zur Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Die Abgabe der sogenannten regulierten und beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (FAQ) darf gemäß der EU-Verordnung 2019/1148 nur noch an andere Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender erfolgen.

Zudem muss die beabsichtigte Verwendung mit der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden übereinstimmen.

Maßgeblich für die Erklärung ist die jeweils gelieferte und in dem Warenwirtschaftssystem der Raiffeisen Waren GmbH dokumentierte Jahresliefermenge der Produkte, die regulierte und beschränkte Ausgangsstoffe gemäß der Tabelle aus den FAQ dieser Erklärung enthalten.

FAQ zur Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

  1. Worum geht es in der neuen EU- Verordnung 2019/1148?
    Die EU-Verordnung 2019/1148 legt einheitliche Vorschriften für den Handel, den Transport, den Besitz und die Verwendung von Ausgangsstoffen oder Gemischen fest, welche für die Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können. Zudem soll die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Allgemeinheit (Privatpersonen) eingeschränkt werden. Ein weiteres Ziel der neuen Verordnung ist die Sicherstellung von angemessenen Meldungen über verdächtige Transkationen in der gesamten Lieferkette an die zuständigen Behörden.

    Regulierte und beschränkte Ausgangsstoffe und Gemische für Explosivstoffe dürfen Mitgliedern der Allgemeinheit weder bereitgestellt, noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden. Die regulierten und beschränkten Ausgangsstoffe und Gemische, welche in den von uns vertriebenen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln (z.B. Düngemittel oder Spezialprodukte) enthalten sein können, finden Sie in der eingefügten Tabelle.

    Produkte mit diesen Stoffen dürfen Mitgliedern der Allgemeinheit nicht bereitgestellt werden.
     
  2. Für wen gilt diese Regelung?
    Für Mitglieder der Allgemeinheit und für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangstoffe für Explosivstoffe herstellen, importieren, in Verkehr bringen, damit handeln oder sie sonst abgeben sowie für Behörden, die entsprechende Überwachungs- oder Mitwirkungsaufgaben haben.
     
  3. Ab dem 01. Februar 2021 muss die Raiffeisen Waren GmbH als Bereitsteller von Stoffen oder Gemischen, welche für die Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können, überprüfen, dass es sich bei den potentiellen Kunden um gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer handelt.

    Dies erfolgt mittels eines Formulars mit einer Kundenerklärung oder einer digitalen Abfrage. Die Abfrage erfolgt mindestens einmal im Jahr.
     
  4. Streckenaufträge (betrifft nur Wiederverkäufer)
    Auch für die Direktlieferung der genannten Produkte direkt von der Raiffeisen Waren GmbH an abweichende Lieferadressen bei Berechnung an Ihr Unternehmen (Streckenaufträge) muss Ihr Unternehmen vom Warenempfänger eine unterzeichnete Kundenerklärung vorliegen haben. Ohne diese dürfen wir die Ware nicht direkt an den Warenempfänger versenden.

    Wir bitte Sie dies bei Ihren Aufträgen zu berücksichtigen.